Das Recht auf Vergessenwerden: Wie Sie Inhalte aus den Suchergebnissen löschen

Dank dem Recht auf Vergessenwerden können Sie Inhalte über sich selbst unter bestimmten Umständen bei Suchmaschinen wie Google und Bing löschen lassen. Wir zeigen Ihnen, wie das funktioniert.

Rückenansicht Mann vor einem Notebook und einer Mappe mit DSGVO-Symbol
Das Recht auf Vergessenwerden. Foto AdobeStock

Wenn sich im Internet heikle Informationen über Sie finden, dann müssen Sie das nicht einfach hinnehmen. Jede Bürgerin und jeder Bürger der Europäischen Union hat aus Datenschutzgründen das Recht, die Löschung von Suchergebnissen über die eigene Person zu beantragen. Suchmaschinen müssen die betreffenden Inhalte jedoch nicht in jedem Fall löschen. Dabei gehe es immer um eine Einzelfalls-Entscheidung, meint dazu Karl Gladt von der Internet-Ombudsstelle: „Im Grunde läuft es auf eine Abwägung zwischen dem Schutz der Privatsphäre und dem öffentlichen Interesse hinaus.“ Wie Sie das Löschen beantragen, erfahren Sie in den folgenden Detailanleitungen für die Suchmaschinen Google und Bing.

Tipp

Welche Rechte die Datenschutz-Grundverordnung in Österreich Userinnen und Usern einräumt, erklärt Datenschutzexperte Gerold Pawelka-Schmidt im Interview „Datenschutz in Österreich regelt weitreichende Rechte im Internet“.

Wie Sie Ihre Inhalte aus den Suchergebnissen löschen

Um die Löschung der Sie betreffenden Inhalte zu beantragen, müssen Sie sich in erster Instanz direkt an die Suchmaschinen-Betreiber wenden. Die Online-Formulare sind bei Google beziehungsweise Bing jeweils ein wenig anders aufgebaut.

Inhalte in Google löschen

Das Antragsformular zur Entfernung personenbezogener Daten von Google ermöglicht es Ihnen, eine Löschung bestimmter Suchergebnisse über Sie zu beantragen. Füllen Sie das Online-Formular anhand folgender Schritte aus:

Schritt 1: Nachdem Sie im Formular Name und Herkunftsland ausgefüllt haben, muss angegeben werden, ob Sie in Ihrem eigenen Namen oder im Namen eines anderen handeln. Google erlaubt es Ihnen nämlich auch, den Antrag für eine andere Person zu stellen, mit der Sie beruflich oder privat in Verbindung stehen. In diesem Fall müssen Sie jedoch eindeutig angeben, für wen Sie handeln und in welchem Rechtsverhältnis Sie zu dieser Person stehen.

Hinweis

Falls Sie früher schon einmal einen Antrag auf Löschung zur selben Seite gestellt haben, empfiehlt Ihnen Google, einfach auf das entsprechende E-Mail zu antworten oder alternativ die 14-stellige Nummer aus der vergangenen Anfrage einzugeben.

Schritt 2: Geben Sie anschließend die Links (URLs) zu den betroffenen Inhalten an, die Sie aus Google löschen möchten, und die Gründe dafür, warum Sie deren Entfernung aus Google beantragen. Erläutern Sie zuerst (1.), wie die angegebenen Daten mit Ihnen oder mit einer dritten Person, für die sie den Antrag machen, in Verbindung stehen. Und weiters (2.), warum diese Daten gelöscht werden sollen.

Ein Beispiel: Diese Seite handelt von mir selbst, weil es in dem dort befindlichen Blogbeitrag um mich geht und sich darin sowohl mein Name als auch ein Foto von mir als Jugendlicher darin befinden. Diese Seite sollte gelöscht werden, weil es darin um eine Verwaltungsstrafe wegen Fahrerflucht nach meinem Mopedunfall als 15-Jähriger geht und die Sache zwölf Jahre später längst abgetan ist, aber immer noch meinen Ruf bei potenziellen Kundinnen und Kunden beziehungsweise Auftraggeberinnen und Auftraggebern schädigt.

Hinweis

Wenn es mehrere Gründe gibt, klicken Sie unten auf „Neue Gruppe hinzufügen“. 

Schritt 3: Geben Sie nun den in der Suchanfrage verwendeten Namen ein, unter dem man die zu löschenden Inhalte findet. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um Ihren Namen beziehungsweise den Namen der Person, für die Sie den Antrag ausfüllen. Es könnte aber auch ein Künstler- oder Spitzname sein. Trennen Sie mehrere Namen mit einem Schrägstrich (/): zum Beispiel „Vorname Nachname/Künstlername“.

Inhalte in Bing löschen

Mithilfe des Antrags zur Sperrung von Bing-Suchergebnissen in Europa können Sie eine Löschung bestimmter Suchergebnisse der Suchmaschine Bing erwirken. Füllen Sie das Online-Formular anhand folgender Schritte aus:

Schritt 1: Geben Sie zunächst an, ob Sie das Formular für sich selbst oder für eine andere Person ausfüllen. Neben Ihrem vollständigen Namen werden außerdem abermals Ihre Suchnamen, also die Namen, unter denen Suchergebnisse auf Bing gelöscht werden sollen, benötigt. Dabei kann es sich wieder um Ihren vollständigen Namen oder um einen Künstler- oder Spitznamen handeln.

Hinweis

Wenn Sie Suchergebnisse unter einem Namen löschen wollen, der nicht Ihr derzeitiger offizieller Name ist, müssen Sie außerdem Dokumente hochladen, aus denen die Verbindung zwischen diesem Namen und Ihnen hervorgeht.

Bei Bing müssen Sie im folgenden zweiten Teil zusätzlich erklären, ob Sie Politikerin oder Politiker, aus sonstigen Gründen prominent oder in einem weiteren Sinne eine gesellschaftlich wichtige Rolle (zum Beispiel Ärztin/Arzt, Lehrerin/Lehrer, Geistliche/Geistlicher, Polizistin/Polizist) ausüben.

Schritt 2: Geben Sie nun im Textfeld bei Teil 3 die Links (URLs) zu den jeweiligen Seiten ein, deren Löschung Sie aus den Suchergebnissen beantragen. Klicken Sie gegebenenfalls auf das ‚+‘-Zeichen, um mehr als eine URL einzufügen. Und klicken Sie auf ‚Ja‘, wenn Sie bereits einen Antrag auf Sperrung derselben Seite bei Bing gestellt haben.

Erläutern Sie im Folgenden den Inhalt, der sich auf Sie bezieht, und begründen Sie, warum diese Seiten aus der Bing-Suche gelöscht werden sollten. Sie können hier mehrere Punkte auswählen, müssen aber jeden Punkt einzeln erläutern. Zudem werden Sie gebeten, belegende Dokumente hochzuladen. Dabei kann es sich um:

  1. ungenaue oder falsche
  2. unvollständige oder unzureichende
  3. veraltete oder nicht mehr erhebliche
  4. überzogene oder in anderer Hinsicht unangemessene Inhalte handeln.

Schritt 3: Geben Sie abschließend weitere Gründe dafür an, warum Sie eine Sperre der jeweiligen Inhalte wünschen und warum Ihr Interesse an Privatsphäre schwerer wiegt als das öffentliche Interesse an freier Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.

Hinweis

Wie Sie Hasspostings und unangemessene Inhalte im Internet melden können, zeigen wir Ihnen im Beitrag „Wie Sie gegen Hetze und Radikalismus im Internet vorgehen können“.

Welche Inhalte muss Google löschen?

Wie erwähnt, müssen Google, Bing und in weiterer Folge die Datenschutzbehörde beziehungsweise die Gerichte Ihr Recht auf Privatsphäre einerseits und ein legitimes Interesse der Öffentlichkeit auf Information andererseits auf die Waagschale legen. Gerade in Grenzfällen ist die Erfolgsaussicht eines entsprechenden Antrags daher selbst für Juristinnen und Juristen schwer zu beurteilen: „Man muss abwägen – ist das noch hellgrau oder schon dunkelgrau? Und je nachdem komme ich dann zu dem einen oder dem anderen Ergebnis“, meint der Informationsrechts-Experte Karl Gladt. Für eindeutige Fälle lassen sich allerdings Kriterien aufstellen.

Informationen, die sich auf sensible Bereiche aus Ihrem Privat- oder Familienleben beziehen, müssen von Suchmaschinen wie Google immer gelöscht werden. Handelt es sich beispielsweise um einen kritischen Artikel über Ihre Tätigkeit als Amtsträgerin oder Amtsträger, überwiegt das öffentliche Interesse. Genauer gesagt berücksichtigt Google hier Faktoren wie etwa, ob sich die Inhalte auf das berufliche Leben, eine in der Vergangenheit begangene Straftat, eine politische Funktion oder die öffentliche Stellung von Ihnen beziehen.

Der Transparency-Report von Google listet unter anderem eine Reihe von Kriterien auf, die in der Regel zum Löschen der jeweiligen Inhalte führen. Dazu zählen:

  • sogenannte „Aggregator-Websites“, also Seiten, die Ihre persönlichen Kontaktinformationen automatisiert sammeln und verbreiten.
  • Seiten, die ausschließlich sensible Informationen über Sie enthalten: Gesundheitsdaten, sexuelle Orientierung, Ethnie, Religionsbekenntnis, politische Einstellung oder Gewerkschaftsmitgliedschaft.
  • Informationsseiten, die sich auf Bagatelldelikte beziehen, die Sie als Minderjährige oder Minderjähriger begangen haben.

Etwas diffiziler ist es bei Informationen, die mit dem Strafrecht in Verbindung stehen. Hierzu erklärt der Suchmaschinenbetreiber, dass er dazu tendiere, bereits abgetane strafrechtliche Verurteilungen genauso zu löschen wie Beschuldigungen, die sich vor Gericht als falsch erwiesen beziehungsweise zu einem Freispruch geführt haben: „Dabei würde sowohl das Alter der betreffenden Inhalte als auch die Art der Straftat berücksichtigt werden.

Wie komplex die Thematik ist, zeigt sich am Beispiel einer Unternehmens-Insolvenz. Die Information über ein Insolvenzverfahren kann etwa für potenzielle Gläubigerinnen und Gläubiger wichtig sein und wird dementsprechend nicht gelöscht werden. Ist die Causa jedoch bereits abgeschlossen, könnten Sie mit Ihrem Antrag auf Löschung aus den Suchergebnissen aber unter Umständen erfolgreich sein. Keinen Erfolg mit einer Löschung werden Sie hingegen in den folgenden Fällen haben:

  • Bei journalistischer Kritik an Ihrer öffentlichen Rolle: Der Begriff „öffentliche Rolle“ ist dabei weit auszulegen und schließt neben Amtsträgerinnen und Amtsträgern auch Wirtschaftstreibende, Künstlerinnen und Künstler sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler ein.
  • Bei noch anhängigen Gerichtsverfahren oder kürzlichen Verurteilungen gegen Sie, insbesondere wenn Ihnen Korruptionsdelikte oder schwere Straftaten vorgeworfen werden.

Hinweis

Auf der Website des Google Transparenzberichts finden Sie österreichische, aber auch europäische anonymisierte Fallbeschreibungen mit Begründungen dazu, warum den jeweiligen Anträgen auf Vergessenwerden zugestimmt oder diese abgelehnt wurden.

Letzte Aktualisierung: 29. April 2022

Für den Inhalt verantwortlich: A-SIT Zentrum für sichere Informationstechnologie – Austria