Arbeitsrecht

Im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen empfiehlt es sich, sowohl die dienstliche Nutzung der unternehmerischen IT-Infrastruktur zu regeln als auch deren private Nutzung.

So können etwa Regelungen und Beschränkungen der Nutzung des Internets und der E-Mail-Infrastruktur getroffen sowie der angemessene Umgang mit Unternehmens- und Kundendaten festgelegt werden. Immer mehr an Bedeutung gewinnt auch die Nutzung von Social Media, besonders wenn dabei ein Unternehmensauftritt verwendet oder sonst im dienstlichen Interesse aufgetreten wird oder wenn das private Profil durch die Angabe von Daten mit dem Unternehmen in Verbindung gebracht werden kann.

Regelungen hierzu werden idealerweise bereits bei Beginn des Dienstverhältnisses im Dienstvertrag oder in einem Zusatz zum Dienstvertrag vereinbart. Auch wenn dies verabsäumt wurde, ist eine nachträgliche Dienstanweisung möglich und entsprechend zu beachten. In Betrieben mit Betriebsrat können zudem sowohl Betriebsinhaberin bzw. Betriebsinhaber als auch Betriebsrätin bzw. Betriebsrat den Abschluss einer Betriebsvereinbarung über die Nutzung der betrieblichen Infrastruktur oder zu allgemeinen Verhaltensvorschriften verlangen.

Bei der dienstlichen Nutzung ist insbesondere an Regelungen zum Schutz der Unternehmens- und Kundendaten und zur Gewährleistung eines reibungslosen Arbeitsablaufs zu denken. Es können etwa die Einhaltung bestimmter Abläufe bei der Behandlung des Postein- oder -ausgangs festgelegt, Richtlinien zum Öffnen von Anhängen erlassen oder die (Nicht-)Verwendung bestimmter Programme oder Programmversionen angeordnet werden.

Im Bereich der Privatnutzung können Regeln zur Beschränkung der privaten Nutzung des Internets oder des dienstlichen E-Mail-Accounts eingeführt werden. In den meisten Fällen wird eine begrenzte Privatnutzung des Internet, wie etwa für E-Banking oder zum Surfen während der Ruhepausen, erlaubt, grundsätzlich ist aber auch ein gänzliches Verbot der Privatnutzung denkbar. Insbesondere bei dienstlichen E-Mail-Accounts empfiehlt sich zur Vermeidung von Streitigkeiten ein Verbot der Privatnutzung oder zumindest eine Pflicht zur Kennzeichnung von privaten E-Mails. Im Fall von ungeplanten Abwesenheiten oder bei einem Austritt ist der Zugriff auf dienstliche E-Mails zwar jedenfalls zulässig, private Nachrichten dürfen jedoch weder gelesen noch einfach gelöscht werden.

Darüber hinaus kann die Einhaltung der Anweisungen und Vereinbarungen durch Kontrollmaßnahmen sichergestellt werden. Bei der Kontrolle sind jedoch umfangreiche betriebliche Mitbestimmungsrechte zu berücksichtigen.

  • So bedürfen etwa Maßnahmen, die die Menschenwürde berühren (zum Beispiel Videoüberwachung bestimmter Räumlichkeiten, Protokollierung der Internetzugriffe) jedenfalls der Zustimmung des Betriebsrats. Ist kein Betriebsrat eingerichtet, hat jede einzelne Mitarbeiterin und jeder einzelne Mitarbeiter zuzustimmen.
  • Bei der Wahl der Kontrollmaßnahme ist nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit vorzugehen und unter den technischen Möglichkeiten das gelindeste zweckentsprechende Mittel zu wählen.
  • Maßnahmen, die die Menschenwürde verletzen (zum Beispiel lückenlose Videoüberwachung, dauernde Ortung des Diensthandys), sind generell untersagt.

Bei der Formulierung von arbeitsrechtlichen Anweisungen und Vereinbarungen ist eine umfassende Beratung im Einzelfall empfehlenswert.

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Letzte Aktualisierung: 5. Juni 2019

Für den Inhalt verantwortlich: Wirtschaftskammer Österreich, Bundessparte Information und Consulting