Online-Shopping: Diese Rechte haben Sie

Seriöse Online-Shops halten sich oft nicht an die Gesetzesvorgaben, besonders, wenn es um fristgerechte Lieferzeiten geht. Hier einige Tipps, worauf man als Konsument/in achten sollte.

Rechte beim Online Shopping

Wenn man als Konsument/in an verzögerte Lieferzeiten oder undurchschaubare Vertragsangaben eines Online-Shops denkt, geht man davon aus, dass es sich hierbei um einen Fake-Shop handelt. Aber auch seriöse Anbieter bewegen sich oft im rechtlichen Graubereich und halten sich nicht an die rechtlichen Vorgaben, besonders in Hinblick auf Lieferzeiten.

China-Shops als Bestellfalle

Sogenannte China-Shops können oft die angegebenen Lieferzeiten von Bestellungen nicht einhalten, da sich der Liefervorgang aus China verlängern kann. Aufgrund von Problemen dieser Art sind Konsumenten und Konsumentinnen verunsichert und gehen wegen der langen Lieferzeit davon aus, dass die Bestellung nicht mehr ankommt. Bevor eine Online-Bestellung durchgeführt wird, kann man sich vorab auf Bewertungsplattformen über den Anbieter informieren. Dabei geben andere Kunden und Kundinnen ihre positiven oder negativen Erfahrungsberichte weiter. Die Webseite trustpilot.com dient beispielsweise als Plattform zur Bewertung von Online-Shops. Hier fällt als Beispiel der Anbieter medicta.de mit seinen langen Lieferzeiten negativ auf.

Vereinbarung von Lieferzeiten

Grundsätzlich müssen Online-Shops die Dauer der Lieferzeit bei jeder Bestellung angeben. Oft gibt es hierbei keine einheitliche Zeitangabe und die Lieferdauer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) stimmt mit der Angabe beim Produkt nicht überein. Die Webseite medicta.de, die bis vor kurzen noch die begehrten Mund- und Nasenschutzmasken vertrieb, gab bei den Produkten keine einheitliche Lieferzeit an. In den AGBs des Verkäufers wird eine Lieferzeit von 4 bis 6 Wochen angegeben. Beim Produkt selbst, unter dem Punkt „Bestellung nachverfolgen“, sollte allerdings nach 12 bis 18 Werktagen ankommen. Die Schutzmasken werden aktuell nicht mehr im Sortiment geführt, kritische Kommentare der Käufer/innen lassen darauf schließen, dass diese schon seit mehreren Wochen auf die Bestellungen warten.

Rechtliche Bestimmungen zu Lieferzeiten

Individuelle Angaben zur Lieferzeit von Produkten gehen gegenüber abgeschlossenen AGBs vor. Die individuelle Angabe zur Lieferzeit kann beim Produkt selbst angeführt werden und ist somit verbindlich. Führt das Unternehmen beim Produkt selbst keine Lieferzeit an, dann muss diese in den AGBs angeführt werden. Die Lieferzeit in den AGBs ist demnach nur dann zu berücksichtigen, wenn beim Produkt selbst keine Lieferzeit dabeisteht.

Des Weiteren ist im österreichischen Konsumentenschutzgesetz eine maximale Lieferdauer von 30 Tagen festgeschrieben. Dieses kommt zur Anwendung, wenn der Online-Anbieter keinen eindeutigen Lieferzeitpunkt, weder beim Produkt selbst, noch in den AGBs, angibt. Sprich, falls kein anderes Lieferdatum mit dem Anbieter ausgemacht wurde, oder auf der Webseite des Online-Shops kein Lieferzeitpunkt angegeben wird, muss das Produkt nach spätestens 30 Tagen beim Konsumenten/bei der Konsumentin abgeliefert werden.

Rechte der Käufer/innen bei überschrittener Lieferzeit

Wird die vereinbarte Lieferzeit vom Online-Shop überschritten, kann man als Käufer/in dem Shop eine Nachfrist für die Lieferung einräumen. Kommt diese trotz der Nachfrist nicht an, kann man vom Vertrag wegen Lieferverzug zurücktreten und die getätigte Zahlung zurückfordern. Wurde der Verzug vom Online-Anbieter verursacht, hat man zusätzlich einen Anspruch auf Schadenersatz. Diesen kann man durch eine außergerichtliche Einigung oder durch eine Schadenersatzklage einbringen. Diese Rechte gelten bei vereinbarten Lieferzeiten und auch bei der 30-tägigen Lieferfrist im Rahmen des Konsumentenschutzgesetzes.

Wann muss für die Online-Bestellung bezahlt werden?

Die Regelungen für die Bezahlung einer Bestellung hängen vom jeweiligen Vertrag des Unternehmens ab. Informationen zu den Zahlungsbedingungen müssen in den AGBs angegeben werden. Wenn dies vom Online-Shop angeboten wird, empfiehlt sich die Zahlungsmethode „Kauf auf Rechnung“. Das bedeutet, dass die Zahlung erst bei Lieferung der Ware fällig wird.

Wann kann man vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen?

Für Produkte, die man online bestellt, gilt eine 14-tägige Rücktrittsfirst, die mit dem Einlangen des Produktes beginnt. Innerhalb dieser Frist kann man ohne Angabe von Gründen vom Kauf zurücktreten. Das Unternehmen muss allerding den Käufer/die Käuferin über das Rücktrittsrecht informieren. Wird der Käufer/die Käuferin nicht über die Rücktrittsfrist informiert, verlängert sich die Frist gemäß § 12 Abs. 1 FAGG um maximal zwölf Monate. Holt der Anbieter die Informationserteilung innerhalb dieser 12 Monate nach, so endet ab diesem Zeitpunkt nach 14 Tagen das Rücktrittsrecht für den Konsumenten/ die Konsumentin.

Unabhängig, ob das Produkt bereits geliefert wurde, kann man kurz nach dem Kauf oder noch vor der Lieferung vom Kauf zurücktreten. Allerdings gilt das Rücktrittsrecht nicht bei allen Produktsparten. Bei Hygieneprodukten, personalisierten oder verderblichen Waren, die im Internet bestellt wurden, kann man nicht vom Kauf zurücktreten.

Wie kann man sein Recht einfordern?

Besondere Vorsicht ist bei Online-Shops, die im außereuropäischen Raum ansässig sind, geboten. Erfahrungsgemäß ist hierbei die Rechtsdurchsetzung schwierig. Will man auf der sicheren Seite stehen, kann man vorab das Impressum, die AGBs und Erfahrungsberichte anderer Kunden und Kundinnen überprüfen oder gleich auf europäische Online-Shops ausweichen.

Hat man bereits Waren aus einem Online-Shop bestellt und der Anbieter ist nicht erreichbar, gibt es folgende Möglichkeiten, um sein Recht durchzusetzen:

  • Kostenlose Rechtsberatung: Bezirksgerichte bieten am Amtstag eine kostenlose Rechtsberatung an. Rechtsanwaltskammern bieten ebenso ein erstes kostenloses Beratungsgespräch an.
  • Kostenloses Schlichtungsverfahren: In Europa kann man für Unstimmigkeiten bei Verträgen, die online abgeschlossen wurden, ein kostenloses Schlichtungsverfahren einleiten. Auch der Internet Ombudsmann bietet dazu Hilfestellung an. Um Sprachbarrieren zu minimieren, bietet das Europäische Verbraucherschutzzentrum einen Übersetzungsservice an, bei dem die Beschwerde in der jeweiligen Landessprache des Unternehmens übersetzt wird.
  • Mahnverfahren: Bei Unternehmen, die ihren Sitz in Österreich haben, kann ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet werden, um die Forderungen der Konsumenten und Konsumentinnen durchzusetzen. Hierbei findet keine Verhandlung statt und außer der Antragsgebühr fallen keinerlei Kosten an.
  • Für Unternehmen, die ihren Sitz im EU-Ausland haben, gibt es je nach Streitwert zwei Möglichkeiten: bei einem Streitwert von bis zu 2.000 Euro gibt es das Europäische Bagatellverfahren. Zuständig dafür ist das Bezirksgericht für Handelssachen in Wien.
  • Bei einem Streitwert von bis zu 75.000 Euro gibt es das Europäische Mahnverfahren, mit der Zuständigkeit des Bezirksgerichtes am jeweiligen Wohnsitz.

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Letzte Aktualisierung: 9. Dezember 2020

Für den Inhalt verantwortlich: A-SIT Zentrum für sichere Informationstechnologie – Austria