Drohnen fliegen in Österreich: Rechtliche Aspekte und Datenschutz

Wer eine Kamera-Drohne in Betrieb nehmen möchte, sollte wissen, dass es sich dabei nur in Ausnahmefällen um ein Spielzeug handelt. Betreiberinnen und Betreiber müssen sich im Vorfeld registrieren, versichern und außerdem die gesetzlichen Rahmenbedingungen kennen. Lesen Sie mehr im Interview.

Drohne fliegt über einem Feld vor einem Sonnenuntergang
Mit einer Drohne fliegen. Foto: Adobe Stock

Kamera-Drohnen ermöglichen beeindruckende Aufnahmen aus der Luft und kommen immer häufiger für verschiedenste Zwecke zum Einsatz. Auch im privaten Kontext beziehungsweise in der Freizeit erfreuen sich Drohnen immer größerer Beliebtheit. Fernpilotinnen und -piloten – also Personen, die eine Drohne per Fernbedienung steuern – sollten sich auf jeden Fall vorab informieren, welche Pflichten beim Fliegen mit Drohnen einzuhalten sind und was dabei verboten ist.

Mit einer Drohne in Österreich fliegen: ein Interview 

Peter Hübelbauer, wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Innovation und Digitalisierung im Recht an der Universität Wien, erklärt im Interview, welche Gesetze das Fliegen mit Drohnen regeln, was Interessierte darüber hinaus beachten sollten und warum die meisten Drohnen für gewöhnlich keine Spielzeuge sind.

Welche gesetzlichen Anforderungen müssen Privatpersonen erfüllen, die eine Kamera-Drohne fliegen wollen?
Peter Hübelbauer: Privatpersonen müssen darauf achten, in welche Betriebskategorie ihre Drohne fällt. Selbst in der bewilligungsfreien offenen Kategorie müssen einige luftfahrtrechtliche Bestimmungen beachtet werden. Das Mindestalter für Betreiberinnen und Betreiber eines unbemannten Luftfahrzeugs beträgt 18 Jahre, für Personen, die die Drohne tatsächlichen steuern, grundsätzlich 16 Jahre.

Betreiberinnen und Betreiber einer Kamera-Drohne müssen diese versichern und sich bei der Austro Control GmbH registrieren, unabhängig von der höchstzulässigen Startmasse und Bewegungsenergie, und unabhängig davon, ob die Kamera bereits eingebaut oder als Zubehör angebracht wurde.

Ausgenommen sind nur Produkte, die deutlich sichtbar als Spielzeug für Kinder unter 14 Jahren gekennzeichnet sind. Das trifft in den wenigsten Fällen zu, selbst wenn manche Drohnen wie Spielzeug aussehen. Auch bei diesen müssen die luftfahrtrechtlichen Anforderungen im Freien eingehalten werden.

Von einer Kamera-Drohne geht letztlich nicht nur eine physische Gefahr für andere Luftfahrzeuge sowie für Tier und Mensch am Boden aus, sondern auch eine Gefahr für die Privatsphäre und das Grundrecht auf Datenschutz.

Welche Gesetze sind beim Fliegen mit Drohnen in Österreich zu berücksichtigen?
Hübelbauer: Das Luftfahrtrecht wurde inzwischen innerhalb der EU vereinheitlicht. Für das EU-Drohnenregulativ ist vor allem die Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission ((EU) 2019/947) einschlägig – auch bekannt als EU-Drohnenverordnung.

Zu berücksichtigen sind außerdem das österreichische Luftfahrtgesetz und die darauf basierende Verordnung „Luftverkehrsregeln 2014“. Beim Flug mit Kamera-Drohnen sind auch das Datenschutzrecht, Urheberrecht und Strafrecht zu beachten. Weiters können sich regionale Unterschiede aus luftfahrtrechtlichen Luftraumbeschränkungen und umweltrechtlichen Schutzgebieten ergeben.

Welche Einschränkungen (etwa Flugverbotszonen) gibt es beim Fliegen mit Drohnen?
Hübelbauer: Allgemeine Einschränkungen ergeben sich aus dem Nachrang für unbemannte Luftfahrzeuge. Fernpilotinnen und -piloten müssen anderen Luftfahrzeugen immer ausweichen. Generell sind Drohnenflüge über Menschenansammlungen verboten. In Gebieten, wo ein Notfalleinsatz stattfindet, ist der Drohnenflug ebenfalls verboten, außer der zuständige Notfalldienst hat die Erlaubnis erteilt.

Besondere Einschränkungen bestehen weiters in verschiedenen festgelegten Gebieten. In Flugbeschränkungsgebieten sind bewilligungsfreie Drohnenflüge nur bis zu einer Flughöhe von maximal 30 m über dem Grund erlaubt, sofern die höchstzulässige Startmasse weniger als 250 g beträgt. Dasselbe gilt auch für Kontrollzonen, in der Umgebung von Flughäfen eingerichtet, wo ansonsten nur mit Zustimmung der jeweiligen Flugverkehrskontrollstelle geflogen werden darf. Bei Flugplätzen müssen auch deren bewilligungspflichtige Sicherheitszonen berücksichtigt und bei Flugplätzen ohne Sicherheitszonen müssen deren Betriebszeiten beachtet werden. Darüber hinaus gibt es Schutzgebiete wie Vogelschutzgebiete oder Nationalparks.

Es gibt also eine ganze Reihe an möglichen Einschränkungen, die von Privatpersonen einzuhalten sind und daher müssen Fernpilotinnen und -piloten vor jedem Drohnenflug die aktuellsten Luftfahrtinformationen einholen.

Um dies zu erleichtern, stellen die Austro Control GmbH und der ÖAMTC digitale Drohnenkarten zur Verfügung. Derzeit entwickelt die Austro Control GmbH ein digitales Verkehrsmanagementsystem für Drohnen, um die Informationsbereitstellung und die Kommunikation mit der Luftfahrtbehörde noch effizienter zu gestalten.

Das EU-Drohnenregulativ sieht die Festlegung von geografischen Gebieten speziell für Drohnen vor, damit in Zukunft Drohnenpilotinnen und -piloten EU-weit auf einen Blick erkennen können, wo sie fliegen dürfen und wo nicht.

Welche datenschutzrechtlichen Aspekte sind bei Aufnahmen mit Kamera-Drohnen zu beachten? Was darf gefilmt werden und was nicht?
Hübelbauer: Hier gilt dasselbe wie für Aufnahmen mit Smartphones oder Camcordern, nur dass eingriffsintensivere Perspektiven möglich sind.

Wenn über die Bilddaten konkrete Personen erkennbar oder über spezifische Merkmale identifizierbar sind, handelt es sich um personenbezogene Daten. Ist dies der Fall, ist die Person, die über die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet, Verantwortlicher im Sinne der DSGVO. Als Verantwortlicher unterliegt man bestimmten Informationspflichten und muss unter anderem seine Identität den betroffenen Personen mitteilen.

Für die Bildverarbeitung zu privaten Zwecken gibt es im österreichischen Datenschutzgesetz eine spezielle Regelung, wobei es strittig ist, ob diese neben der DSGVO anwendbar ist. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat bereits ausgesprochen, dass diese Regelung mangels einschlägiger Öffnungsklauseln nicht anwendbar sei und daher prüft auch grundsätzlich die Datenschutzbehörde die private Bildverarbeitung nur nach der DSGVO.

Nach der DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage nach der DSGVO besteht oder die Verarbeitung unter die „Haushaltsausnahme“ fällt. Werden mit der Aufnahme ausschließlich persönliche oder familiäre Zwecke verfolgt, wie beispielsweise ein im „follow me“-Modus hergestelltes Urlaubsvideo, kann die „Haushaltsausnahme“ greifen und die Bestimmungen der DSGVO sind nicht anwendbar. Somit entfällt auch die Informationspflicht und die Erfassung von fremden Personen im Hintergrund spielt dann auch eine untergeordnete Rolle.

Wichtig ist aber zwischen der zulässigen Aufnahme und der Veröffentlichung der Aufnahme zu unterscheiden. Sobald eine Aufnahme uneingeschränkt im Internet veröffentlicht wird, greift die „Haushaltsausnahme“ jedenfalls nicht mehr, und eine Rechtsgrundlage nach der DSGVO ist für die rechtmäßige Datenverarbeitung notwendig.

Die wichtigsten Rechtsgrundlagen für private Aufnahmen sind die Einwilligung der Betroffenen und die überwiegenden berechtigten Interessen des Verantwortlichen. Fehlt die Einwilligung, müssen im Einzelfall die Interessen abgewogen werden.

Wie könnte eine solche Interessensabwägung aussehen?
Hübelbauer: Ausschlaggebend sind vor allem der Zweck und die Dauer der Videoaufnahme, sowie der Öffentlichkeitsgrad, also ob die Aufnahme im öffentlichen Raum erfolgt und inwieweit sie anderen Personen zugänglich gemacht wird. Je gezielter und eingriffsintensiver fremde Personen gefilmt werden, desto schwerer wiegt das Schutzbedürfnis ihrer Privatsphäre: So ist ein Drohnenflug zum Zweck der Überwachung von Nachbarn jedenfalls unzulässig und auch ein neugieriges Ausspähen fremder Gärten wird in der Interessensabwägung nicht überwiegen. Und sollen mit einer Kamera-Drohne absichtlich intime Bildaufnahmen von Personen hergestellt werden, die sich gegen den Anblick schützen oder in einer Wohnstätte aufhalten, landet man schnell wegen unbefugter Bildaufnahmen im Strafrecht.

Was sollte bei Aufzeichnungen größerer Menschengruppen mittels Kamera-Drohne beachtet werden?
Hübelbauer: Ob die private Aufnahme einer Menschengruppe zulässig ist, wird sich meist aus der Interessensabwägung ergeben, die ich vorhin erwähnte. Dabei wird man sich wieder fragen müssen, was der Zweck der Aufnahme ist: Die Dokumentation eines Ereignisses mit besonderem Informationswert, oder die allgemeine Belustigung oder gar die Bloßstellung einer einzelnen Person aus der Menschenmenge. Dabei ist auch immer zwischen dem Herstellungsinteresse und dem Veröffentlichungsinteresse zu unterscheiden, was zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann.

Für journalistische, wissenschaftliche, künstlerische oder literarische Zwecke gibt es in der Rechtsordnung mehrere Ausnahmen, um der Meinungsäußerungsfreiheit und Informationsfreiheit gerecht zu werden.

Hinweis

Luftfahrtrechtlich definiert der Gesetzgeber eine Menschenansammlung als „eine Vielzahl von Menschen, die so dicht gedrängt stehen, dass es einer einzelnen Person nahezu unmöglich ist, sich aus dieser Menge zu entfernen“. Die Europäische Agentur für Flugsicherheit nennt hier beispielsweise die Menschenmengen einer Sportveranstaltung, eines Konzerts, Menschenmengen an gut besuchten Stränden, Skipisten, aber auch in den Einkaufsstraßen.

An wen können sich Personen, deren Privatsphäre durch Aufnahmen einer Kamera-Drohne verletzt wurde, wenden?
Hübelbauer: Wenn eine Person gefilmt wird und der Ansicht ist, dass diese Aufnahme gegen die DSGVO verstößt, kann sie bei der Datenschutzbehörde eine Beschwerde einbringen. Auch eine Unterlassungsklage und die Geltendmachung von Beseitigungsansprüchen wären möglich.

Allerdings setzen all diese rechtlichen Mittel voraus, dass die Identität der Betreiberin oder des Betreibers einer Drohne bereits bekannt ist. Derzeit sind die Möglichkeiten, die Identität der Fernpilotin oder des Fernpiloten festzustellen, jedoch sehr begrenzt.

Grundsätzlich ist es einen Versuch wert, die fernsteuernde Person direkt in der Umgebung aufzusuchen, weil diese nicht allzu weit entfernt sein sollte, falls der Flug mit Sichtverbindung zur Drohne erfolgt. Zwar müssen Betreiberinnen und Betreiber einer Kamera-Drohne ihre Registrierungsnummer an der Drohne anbringen, aber dieses Kennzeichen wird während des Fluges schwer erkennbar sein.

Fernidentifikationssysteme mit denen Informationen von den Drohnen digital abgerufen werden können, sollen Abhilfe schaffen. An einem gemeinsamen Standard dieser Systeme wird derzeit gearbeitet – sie werden daher erst ab 2024 verpflichtend.

Selbst dann werden aber solche Probleme bestehen bleiben, wenn sich manche Betreiberinnen und Betreiber einfach nicht registrieren oder ihr Fernidentifikationssystem deaktivieren. Bei Verstößen gegen die luftfahrtrechtlichen Bestimmungen, wie dem widerrechtlichen Betrieb von Drohnen, können die Bezirksverwaltungsbehörden Geldstrafen bis zu 22.000 EUR verhängen.

Hinweis

Wer in Bezug auf den Datenschutz Beschwerde einreichen oder Informationen einholen möchte, kann sich an die Datenschutzbehörde wenden. Für Auskünfte rund um das Fliegen von Drohnen hilft Ihnen Austro Control.

Letzte Aktualisierung: 26. Mai 2023

Für den Inhalt verantwortlich: A-SIT Zentrum für sichere Informationstechnologie – Austria